Über die Räumungsexekution (Delogierung)

Die Räumungsexekution ist dogmatisch unter den Exekutionen zur Erwirkung von Handlungen und Unterlassungen einzureihen.
Die gesetzliche Grundlage bildet der
§ 349 EO Exekutionsordnung (EO).

Exekutionstitel, die zu einer Räumung führen können, ergeben sich u. a. aus:
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Räumungsklagen  i.S. § 1118 ABGB  (Mietzins), titellose Benützung  (z. B. volljährige, selbsterhaltungsfähige Kinder, Prekaristen, ...)
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Räumungsvergleichen
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Kündigungen und Übergabeaufträgen (z.B. unleidliches Verhalten, nachteiliger Gebrauch des Mitobjektes, Eigenbedarf, .)
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Kündigungen nach dem Hausbesorgergesetz (Hausbesorgerdienstwohnung)
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Aufteilungsverfahren nach Ehescheidungen
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Realexekutionsverfahren (Übergabe an den Ersteher)

Grundsätzlich kann die Delogierung nur dann vollzogen werden, wenn der betreibende Gläubiger die zur Öffnung der Räumlichkeiten und zur Wegschaffung der zu entfernenden beweglichen Sachen erforderlichen Arbeitskräfte und Beförderungsmittel bereitstellt (Schlosser, Spediteur, Hundefänger,...)

§ 568 Zivilprozessordnung (ZPO)  bestimmt, dass alle gegen den Bestandnehmer (Mieter) erwirkten Titel auch gegen Personen, die ihr Benützungsrecht nur vom Verpflichteten ableiten, d.s. allfällige Untermieter, Familienangehörige und Angestellte, wirksam und vollstreckbar sind.
Demnach hat der Gerichtsvollzieher beim Vollzug der Räumung sämtliche anwesenden Personen aus dem Objekt zu entfernen; die vorgefundenen beweglichen Sachen sind dem Verpflichteten oder dessen Bevollmächtigten zu übergeben. Ist beim Vollzug niemand anwesend bzw. niemand zur Übernahme der Gegenstände bereit, so wird das Räumungsgut vom Gerichtsvollzieher auf Kosten des Verpflichteten bei einem Spediteur in Verwahrung gegeben.

Werden die eingelagerten Gegenstände vom Verpflichteten nicht oder nicht rechtzeitig abgeholt, so werden diese über Antrag des betreibenden Gläubigers im Speditionslager öffentlich versteigert. Der Verkaufserlös wird zur Deckung der Verwahrungskosten verwendet, ein allfälliger Mehrbetrag wird für den Verpflichteten bei Gericht hinterlegt.

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§ 34a Mietrechtsgesetz (MRG) regelt  den Räumungsschutz des sogenannten Scheinuntermieters und bezweckt die Verhinderung von Missbräuchen, die darin bestehen, dass gegen einen anderen als den wirklichen Hauptmieter die Räumungsexekution vollzogen wird, ohne dass der wirklich Berechtigte rechtzeitig davon erfährt und die erforderlichen Schritte unternehmen kann. 

Scheinuntermiete:
Unter diesem Begriff versteht man Maßnahmen des eigentlichen Vermieters, die den Mieter in die rechtlich schwächere Position eines Untermieters drängen sollen (schlechterer Kündigungsschutz, schwächere Mietzinsbeschränkungen). So wird entweder ein Hauptmietvertrag unrichtig als Untermietvertrag bezeichnet oder wird ein Strohmann als angeblicher Hauptmieter "zwischengeschaltet". Der Scheinuntermieter kann über die Schlichtungsstelle bzw. das zuständige Bezirksgericht (Msch-Verfahren) erwirken, als Hauptmieter anerkannt zu werden.

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Leisten Personen gegen den Vollzug der Räumung Widerstand, so wird der Gerichtsvollzieher die Assistenz der Sicherheitsbehörden anfordern - die Räumung wird auf jeden Fall durchgeführt!

Gem. § 22 (2) Sicherheitspolizeigesetz (SPG) haben „... die Sicherheitsbehörden gefährlichen Angriffen auf Leben, Gesundheit, Freiheit, Sittlichkeit, Vermögen oder Umwelt vorzubeugen, sofern solche Angriffe wahrscheinlich sind“.

„... Personen, welche die Exekutionshandlung stören oder sich unangemessen betragen,  können vom Vollstreckungsorgane entfernt werden“ (§ 32 EO)

Gem. § 269 (1) StGB ist mit Freiheitsstrafen bis zu drei Jahren zu bestrafen, „Wer eine Behörde mit Gewalt oder durch Drohung mit Gewalt und wer einen Beamten mit Gewalt oder durch gefährliche Drohung an einer Amtshandlung hindert...“


BGBl.Nr. 135/1983 - Exekutionsordnung

§ 349 - Überlassung oder Räumung von unbeweglichen Sachen, Gegenständen des Bergwerkseigentums und Schiffen:

(1)  Ist eine Liegenschaft oder ein Teil derselben, ein Gegenstand des Bergwerkseigentums oder ein Schiff zu überlassen oder zu räumen, so hat das Vollstreckungsorgan die zu diesem Zwecke erforderliche Entfernung von Personen und beweglichen Sachen vorzunehmen und den betreibenden Gläubiger in den Besitz des zu übergebenden Gegenstandes zu setzen. Ist bei Liegenschaften auch deren Zubehör zu übergeben, so finden die §§ 346 und 348 sinngemäß Anwendung. Die Räumung wird nur dann vollzogen, wenn der betreibende Gläubiger die zur Öffnung der Räumlichkeiten und zur Wegschaffung der zu entfernenden beweglichen Sachen erforderlichen Arbeitskräfte und Beförderungsmittel bereitstellt.

(2)   Die wegzuschaffenden beweglichen Sachen, welche nicht den Gegenstand der Exekution bilden, sind durch das Vollstreckungsorgan dem Verpflichteten oder im Falle seiner Abwesenheit  seinem Bevollmächtigten oder einer zur Familie des Verpflichteten gehörigen oder in dieser beschäftigten erwachsenen Person zu übergeben. In Ermangelung einer zur Übernahme befugten Person sind diese Sachen auf Kosten des Verpflichteten durch das Vollstreckungsorgan anderweitig in Verwahrung zu bringen, die dem Gericht bekannten Personen, für welche die Sachen gepfändet sind oder welche sonst Anspruch darauf erheben können, hievon zu verständigen und endlich, wenn der Verpflichtetet die Rückforderung der Sachen verzögert oder mit der Berichtigung der Verwahrungskosten säumig ist und auch von niemandem Rechte an den Sachen geltend gemacht werden, auf Verfügung des Exekutionsgerichtes nach vorgängiger Androhung für Rechnung des Verpflichteten zu verkaufen; diese Androhung darf frühestens mit der Festsetzung des Räumungstermins vorgenommen werden. Diese Verfügung zu veranlassen, ist das Vollstreckungsorgan und jeder Beteiligte berechtigt. Der Anspruch des betreibenden Gläubigers auf Ersatz seiner Aufwendungen (§ 74) sowie der im Laufe der Verwahrung entstehenden Kosten bleibt unberührt, ohne Rücksicht darauf, ob die Verwahrung vom Vollstreckungsorgan angeordnet worden ist.

(3)  Der nach Deckung der Verwahrungs- und Veräußerungskosten erübrigende Erlös ist für den Verpflichteten gerichtlich zu hinterlegen.

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Räumungsschutz des Scheinuntermieters § 34a Mietrechtsgesetz (MRG)

(1) Mit der Räumung ist innezuhalten, wenn den zu räumenden Mietgegenstand ein Mieter nutzt, der glaubhaft macht, dass die Räumungsexekution zur Umgehung der Ansprüche des Mieters nach § 2 Abs. 3 auf Anerkennung als Hauptmieter vollzogen werden soll. Dies ist jedenfalls dann nicht anzunehmen, wenn der betreibende Gläubiger nachweist, dass er den Mieter gemäß § 2 Abs. 2 vor Entstehung des der Räumung zugrunde liegenden Exekutionstitels von der Endigung des Hauptmietverhältnisses schriftlich verständigt hat.

(2) Die Aufschiebung (Hemmung) der Exekution kann auf Antrag angeordnet werden, wenn ein Antrag auf Anerkennung als Hauptmieter nach § 2 Abs. 3 gestellt und glaubhaft gemacht ist, dass die Räumungsexekution zur Umgehung der Ansprüche des Mieters nach § 2 Abs. 3 auf Anerkennung als Hauptmieter vollzogen werden soll. Im übrigen gelten die Bestimmungen der Exekutionsordnung über die Aufschiebung der Exekution; § 44 Abs. 2 Z 3 EO ist nicht anzuwenden.

(3) Die Exekution ist auf Antrag unter gleichzeitiger Aufhebung aller bis dahin vollzogenen Exekutionsakte einzustellen, wenn der in Abs. 1 angeführte Mieter rechtskräftig als Hauptmieter im Sinne des § 2 Abs. 3 anerkannt ist.

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