Was tun, wenn fremdes Eigentum gepfändet wurde?

Ein Satz gleich vorweg:
Die gesetzlichen Bestimmungen bieten den Gerichtsvollziehern KEINEN Spielraum auf Eigentumsverhältnisse Rücksicht zu nehmen; selbst bei Vorlage von Rechnungen oder sonstigen Nachweisen, MÜSSEN die Gerichtvollzieher sämtliche vorgefundenen Sachen pfänden!

Behaupten dritte Personen oder die verpflichtete Partei bei der Pfändung Fremdeigentum an den gepfändeten Gegenständen, hat der Gerichtsvollzieher die verpflichtete Partei zu befragen wer Eigentümer der gepfändeten Gegenstände ist; teilt die verpflichtete Partei Name und Anschrift des Eigentümers  mit, hat der Gerichtsvollzieher diesen von der Pfändung (wann und für wen) zu verständigen und aufzufordern binnen 14 Tagen einen Eigentumsnachweis bei der betreibenden Partei bzw. beim Betreibendenvertreter vorzulegen, um eine Einstellung zu erwirken.

Gibt die verpflichtete Partei die Anschrift des Eigentümers oder des Dritten nicht bekannt, hat der Gerichtsvollzieher die verpflichtete Partei aufzufordern den Eigentümer selbst über die Pfändung in Kenntnis zu setzen. Es ist im Pfändungsprotokoll diese Behauptung und die daraus resultierende Belehrung für die verpflichteten Partei festzuhalten.

Der Gerichtsvollzieher hat die Pfändung der Gegenstände in Sinne des § 253/1 EO jedenfalls durchzuführen, da er die Behauptung des Fremdeigentums nicht zu berücksichtigen hat.

Wird der Eigentumsnachweis durch den Eigentümer  selbst, in Form von Titel und Modus, von der betreibenden Partei oder des Betreibendenvertreters nicht anerkannt, ist der Eigentümer oder der Dritte auf den Klageweg zu verweisen (§ 37 EO).
Diese Klage (gem. § 37 EO) kann bei dem Gericht eingebracht werden, welches den Antrag auf Exekution in erster Instanz  bewilligt hat, oder beim zuständigen Exekutionsgericht.
Zugleich ist es möglich (und ratsam) einen Antrag auf Aufschiebung gem. § 42 EO (taxative Auflistung) zu stellen. Die Aufschiebung erfordert den Erlag einer Sicherheitsleistung, welche vom zuständigen Exekutionsrichter festgesetzt wird und auf das Konto des zuständigen Gerichtes einzuzahlen ist.

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