Der Wirkungskreis der Gerichtsvollzieher ergibt sich im Wesentlichen aus den gesetzlichen Bestimmungen der Exekutionsordnung und umfasst ua. folgende Tätigkeiten:

Diese Tätigkeiten werden von den Gerichtsvollziehern ab Erteilung des Vollzugsauftrages zum großen Teil völlig eigenverantwortlich wahrgenommen. Weisungen der Exekutionsrechtspfleger kommen in der Praxis nur überaus selten vor.

Die Gerichtsvollzieher müssen demnach eine gefestigte Persönlichkeit aufweisen und vor allem auch konfliktträchtige Situationen bewältigen können.

Besonders hervorzuheben ist auch der Zeitdruck, dem die Gerichtsvollzieher auf Grund des hohen Geschäftsanfalls ausgesetzt sind. Im Rahmen ihrer Tätigkeit unterliegen die Gerichtsvollzieher regelmäßig auch einem hohen Termindruck: Eine Unzahl von Terminen (z.B. Interventionen beim Exekutionsvollzug, zwangsweise Räumungen, Versteigerungen, usw.) müssen unter Wahrung der gesetzlichen Fristen zur Aktenerledigung wahrgenommen werden.

Wie aus der Beschreibung des Aufgabenbereiches der Gerichtsvollzieher zu entnehmen ist, handelt es sich dabei um eine äußerst verantwortungsvolle Tätigkeit, für die neben dem entsprechenden Fachwissen auch Kommunikations- und Konzentrationsfähigkeit sowie die Fähigkeit zur Stressbewältigung unerlässlich ist.

Die Tätigkeit der Gerichtsvollzieher erfordert überdies Flexibilität und eine hohe Eigenverantwortung.

Bedingt durch den regelmäßigen Umgang mit Parteiengeldern gehören auch Verlässlichkeit neben Genauigkeit und Expeditivität zu den Grunderfordernissen des Berufsbildes der Gerichtsvollzieher.