Der Wirkungskreis der Gerichtsvollzieher ergibt sich im Wesentlichen aus den gesetzlichen Bestimmungen der Exekutionsordnung und umfasst ua. folgende Tätigkeiten:
Die pfandweise Beschreibung von bücherlich nicht eingetragenen Liegenschaften;
die Übergabe von Liegenschaften an den Verwalter zur Verwaltung und
Einziehung der Erträgnisse, die Übergabe von Liegenschaften an den einstweiligen Verwalter und dessen Einführung;
die Vornahme der Beschreibung und Schätzung zu versteigernder Liegenschaften und ihres Zubehörs;
die Übergabe von versteigerten Liegenschaften und des Zubehörs an den Ersteher durch Einführung in den Besitz unter allfälliger Entfernung von Personen und von unveräußerten beweglichen Sachen;
die Pfändung beweglicher Sachen;
die Einleitung der Verwahrung gepfändeter Gegenstände und allenfalls die Überstellung vor dem Verkauf in die Auktionshalle;
die Wegnahme des bei der Pfändung vorgefundenen Bargelds sowie die
Entgegennahme freiwillig geleisteter Zahlungen;
die Bestimmung des Versteigerungstermins und die Vornahme der öffentlichen Versteigerung;
die Pfändung von Forderungen aus Wechseln; indossablen Papieren und dergl. durch Abnahme und gerichtlichen Erlag;
die Abgabe der Übertragungserklärung bei Überweisung von Forderungen aus indossablen Papieren oder solchen Forderungen, deren Geltendmachung anden Besitz des über die Forderung errichteten Papiers gebunden ist, sowie die Übergabe des mit der Übertragungserklärung versehenen Papiers an den betreibenden Gläubiger;
die Empfangnahme der vom Drittschuldner infolge Überweisung eines Anspruchs auf Herausgabe oder Leistung beweglicher körperlicher Sachen herausgegebenen Gegenstände;
die Wegnahme von bestimmten beweglichen Sachen oder beweglichen Sachen bestimmter Gattung (Wertpapiere, Quantitäten von vertretbaren Sachen),welche der Verpflichtete zu übergeben hatte und die Wegnahme der Urkundenund Werkzeuge zum Zwecke der Übergabe von Sachen, welche ihrer Beschaffenheit nach eine körperliche Übergabe nicht zulassen;
die Entfernung von Personen und beweglichen Sachen und die Einführung des Gläubigers in den Besitz von Liegenschaften oder Teilen davon, Gegenständen des Bergwerkseigentums oder von Schiffen zur Durchführung des Anspruchs auf Überlassung oder Räumung solcher Sachen, die Ausfolgung von wegzuschaffenden beweglichen Sachen an den Verpflichteten oder dessen Angehörige und die Veräußerung dieser Sachen;
die Unterstützung zur Beseitigung des Widerstandes des Verpflichteten gegen die Vornahme einer Handlung, die er zu dulden verpflichtet ist und zum Schutze einer auszuführenden Arbeit;
die Vornahme der Vorführung oder Verhaftung;
die Mitwirkung beim Vollzug einstweiliger Verfügungen;
die Vornahme pfandweiser Beschreibungen der eingebrachten Fahrnisse des Mieters oder Pächters;
die Errichtung des Inventars im Konkursverfahren;
die Abnahme des Vermögensverzeichnisses;
die Vornahme von Wegweisungen nach dem Gewaltenschutzgesetz und schließlich
die Abnahme von Kindern und Pflegebefohlenen
Diese Tätigkeiten werden von den Gerichtsvollziehern ab Erteilung des Vollzugsauftrages zum großen Teil völlig eigenverantwortlich wahrgenommen. Weisungen der Exekutionsrechtspfleger kommen in der Praxis nur überaus selten vor.
Die Gerichtsvollzieher müssen demnach eine gefestigte Persönlichkeit aufweisen und vor allem auch konfliktträchtige Situationen bewältigen können.
Besonders hervorzuheben ist auch der Zeitdruck, dem die Gerichtsvollzieher auf Grund des hohen Geschäftsanfalls ausgesetzt sind. Im Rahmen ihrer Tätigkeit unterliegen die Gerichtsvollzieher regelmäßig auch einem hohen Termindruck: Eine Unzahl von Terminen (z.B. Interventionen beim Exekutionsvollzug, zwangsweise Räumungen, Versteigerungen, usw.) müssen unter Wahrung der gesetzlichen Fristen zur Aktenerledigung wahrgenommen werden.
Wie aus der Beschreibung des Aufgabenbereiches der Gerichtsvollzieher zu entnehmen ist, handelt es sich dabei um eine äußerst verantwortungsvolle Tätigkeit, für die neben dem entsprechenden Fachwissen auch Kommunikations- und Konzentrationsfähigkeit sowie die Fähigkeit zur Stressbewältigung unerlässlich ist.
Die Tätigkeit der Gerichtsvollzieher erfordert überdies Flexibilität und eine hohe Eigenverantwortung.
Bedingt durch den regelmäßigen Umgang mit Parteiengeldern gehören auch Verlässlichkeit neben Genauigkeit und Expeditivität zu den Grunderfordernissen des Berufsbildes der Gerichtsvollzieher.