GESCHICHTLICHE ENTWICKLUNG DES GERICHTSVOLLZIEHERWESENS IN ÖSTERREICH
12. Jhdt. | Einteilung in Gerichtssprengel | |
1237 | Landtaiding (Entscheidung durch den Landadel) | |
14. Jhdt. | Hubmeister als Steuereinnehmer | |
15. Jhdt. |
Hoftaiding
- landmarschalliges Gericht II. Abspaltung - Kammergericht Sondergericht Grundherrliches patriminalisches Gericht erbliches Gericht |
Seit
der Renaissance - Gerichtsdiener Gerichtsbote Büttel Häscher Scharfrichter |
Unter Maximilian I. - Beginn der Behördenzentralisierung | ||
1526 | Hofrat als oberste Gerichtsbehörde und Verwaltungsinstanz | |
1559 | Reichshofrat - Hofkanzlei | |
1742 | Juridien unter Maria Theresia | |
1748/49 | Österreichisch-böhmische Hofkanzlei als oberste Justizstelle | |
1750 | In den Gesetzbüchern Maria Theresias scheint die Bezeichnung "Exekutor" erstmalig auf | |
1753 | Kammerdirektorien | |
1759 | Reichsgerichtshof | |
1761 | Hofkammergericht | |
1782/1802 | Vereinigte Hofstelle, Hofkanzlei - Justizstelle (Franz II.) | |
1848/1866 | Seitens der Österreichischen Justizverwaltung bestehen Überlegungen, das deutsche Gerichtsvollziehersystem einzuführen | |
1851 |
Westgalizische
Zivilprozessordnung - die Bezeichnung "Gerichtsvollzieher"
scheint erstmals auf (Gleichstellung mit dem Geschäftsstellenleiter der Gerichtshöfe I. Instanz) |
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1858 | Schaffung von monokratischen Ministerien | |
1867 |
Teilung
in Verwaltung und Justiz Schaffung von Bezirksgerichten und Bezirkshauptmannschaften |
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1876 | Zur Ausübung des Berufes eines Gerichtsvollziehers werden vom Dienstgeber der Erlag einer Kaution in der Höhe eines Jahresgehalts sowie der Nachweis der abgeschlossenen Mittelschulstudien vorgeschrieben | |
1886 | Die Exekutionsordnung tritt am 27. 5. in Kraft | |
1918 | Die Gerichtsvollzieher werden abgeschafft und "Vollstrecker" in der Verwendungsgruppe E eingeführt. | |
1922 | Die Dienstvorschrift für Vollstrecker wird erlassen - Das Prüfungszeugnis lautet jedoch (bis 1938) auf die Bezeichnung "Gerichtsvollzieher" | |
1938 |
Nach
dem Anschluss an das Deutsche Reich wird die Berufsbezeichnung in "Justizvollstreckungsassistent"
geändert. Es erfolgte damit einhergehend eine Abwertung in
besoldungsrechtlicher Hinsicht. Die Justizvollstreckungsassistenten müssen bei Ausübung der Gerichtsvollziehertätigkeit den Zusatz "als Gerichtsvollzieher" führen Dies ergab sich aus der Tatsache, dass im "Altreich" die Gerichtsvollzieher anders bewertet waren und die Justizvollstreckungsassistenten nur zur Einbringung von Gerichtsgebühren der Einbringungsstellen herangezogen wurden. |
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1939 | Mit Beginn des 2. Weltkrieges wurden Vollstreckungsbeamte zur Wehrmacht eingezogen und fallweise zur Häftlingsüberwachung politischer Gefangener, in einigen Fällen als Scharfrichter in Hinrichtungsstätten des III. Reiches herangezogen | |
1945 | Die Gesetze von 1938 erlangen wieder Rechtskraft - auch für Exekutionen | |
1952 | Schaffung des Rechtspflegergesetzes und damit einhergehend wieder eine Abwertung des Standes der Gerichtsvollzieher | |
1955 | Aufgrund eines neuen Gesetzes werden bei Zuteilung zu einem anderen Gericht die Zuteilgebühren von "Zehr- und Ganggeld" abgezogen | |
1956 | Die Vollstrecker werden in die Verwendungsgruppe D überstellt | |
1956 | Einführung des "Sperrschillings" - Die Gebühr für einen Nichtvollzug wegen versperrtem Vollzugsort beträgt lediglich ATS 1,-- | |
1967 |
Gründung
des Österreichischen Gerichtsvollzieherbundes. Zum Präsidenten wird der Gründer Friedrich Spiegelgraber vom Exekutionsgericht Wien gewählt |
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1974 | Erster Fachgerichtsvollzieherkurs in der Justizschule Schwechat | |
1979 | Öffnung der Verwendungsgruppe C für die Gerichtsvollzieher | |
1984 |
Neue
Dienstabzeichen und Dienstausweise mit der Berufsbezeichnung "GERICHTSVOLLZIEHER"
werden eingeführt. Die alten Drucksorten mit der Bezeichnung "gerichtlicher Vollstrecker" werden eingezogen |
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2004 |
Große Reform des Exekutionswesens in
Österreich, basierend auf einer Studie der ROI-Seidel
Management Consulting AG. Sämtliche GerichtsvollzieherInnen, die bisher den jeweiligen
Bezirksgerichten zugehörig waren, werden zu den Oberlandesgerichten
versetzt. Bei den Oberlandesgerichten werden die "FEX-Planungs- und
Leitungseinheiten" eingerichtet, denen fortan die GerichtsvollzieherInnen
unterstellt sind. Das gesamte Bundesgebiet wird in "Vollzugsgebiete"
aufgeteilt. Jede(r) Gerichtsvollzieher(in) erhält ein solches zugewiesen. Ein Vollzugsgebührengesetz wird neu geschaffen, das den GerichtsvollzieherInnen in der Anfangsphase starke Einkommensverluste beschert. |
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2005 |
Das Projekt "mobile
Gerichtsvollzieher" führt zu revolutionären Änderungen auf dem Gebiet der
EDV. Bundesweit werden die GerichtsvollzieherInnen mit Notebooks
ausgestattet. Über HSDPA Datenkarten ist eine Zugriff auf das
Netzwerk-Justiz ebenso wie auf alle Abfragemöglichkeiten (ZMR, Grund- und
Firmenbuch, ...) von nahezu überall möglich. Der Grundgedanke des Projektes (die Vor-Ort-Verwendung des Notebooks unter Verwendung der Datenkarten) muss aber als gescheitert angesehen werden; dennoch sind die Notebooks, die den GerichtsvollzieherInnen gute Dienste leisten, aus dem Alltag nicht mehr wegzudenken. |
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2006 |
Eine EO-Novelle bringt ein geringfügige Erhöhung der Vergütungen; in den Bemerkungen zur Novelle bekennt das BMJ, dass die Studie der ROI offenbar von falschen Zahlen ausgegangen ist. |
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2007 |
Der "Österreichische
Gerichtsvollzieherbund" wird aufgelöst. Die Neugründung erfolgt unter dem Namen "VEREINIGUNG ÖSTERREICHISCHER GERICHTSVOLLZIEHER" |
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2008 | Mit 1. 3. 2008 tritt die EO-Novelle 2008 in Kraft. Die darin vorgegebenen Innovationen und Neuerungen, wie die Versteigerung von Pfandgegenständen im Internet und die Zugriffsmöglichkeit auf die Kfz-Zulassungsdatenbank, scheitern aber wegen mangelnder technischer Umsetzung durch das BMJ. |