"Ein
Gesetz ohne das Schwert ist die Ohnmacht des Rechts...." (Rudolf von Ihering) |
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Von Schindern, Henkern und Gerichtsvollziehern |
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Die Geldvollstreckung blickt auf
eine uralte Tradition zurück. Schon in der Bibel wird über Zöllner
berichtet, die mit der Aufgabe der Steuererhebung und Betreibung betraut
waren. |
Bereits 1311 wurde in der Wiener
Rossau, als eine der ersten festen Hinrichtungsstätten, der Rabenstein
errichtet. Der Henker gehörte ab dem 14. Jahrhundert neben dem Abdecker, dem Müller, Schäfer, Leinenweber, Töpfer, Bader, Bartscherer und vor allem den Gauklern, Juden und Zigeunern sowie den unehelich Geborenen zu den "unehrlichen Leuten". Die unehrlichen Leute wurden in keine Handwerkszunft aufgenommen und durften kein städtisches Amt ausüben. Der Henker des Spätmittelalters durfte oftmals nicht in der Stadt wohnen und wurde ihm selbst bei der Messe ein eigener, abgesonderter Platz zugeteilt. Schenken und Wirtshäuser durfte er nur betreten, wenn sich keiner der anderen Gäste dagegen aussprach. |
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Diese Diskriminierung vererbte sich von einer Generation zur anderen und führte auch dazu, dass Söhne und Töchter von Henkern nur untereinander heiraten durften. So entwickelten sich regelrechte Dynastien, wie die der Familien Sanson in Paris oder Schrottenbacher, die das Amt des Wieners Scharfrichters von 1550 bis 1802 inne hatte.Unter den gesellschaftlich geächteten Scharfrichtern gab es aber auch eine strenge Hierarchie: Zur untersten Stufe gehörten die Schinder, Abdecker und Wasenmeister, zu deren Aufgaben es u.a. gehörte gefallenes Vieh zu beseitigen, Kloaken zu reinigen und tollwütige Hunde zu erschlagen. Die nächsthöhere Stufe bildeten die Meister oder Henker, die u.a. die "peinliche Befragung" ebenso wie die Vertreibung von Aussätzigen aus der Stadt vorzunehmen hatten. Die höchste Stufe bildeten die Scharf- oder Nachrichter, die niemals einen Verurteilten berührten und die Enthauptungen mit Schwert. Beil oder Fallbeil vollzogen. Alle anderen Tätigkeiten bei der Urteilsvollstreckung wurden von den Angehörigen der beiden unteren Stufen ausgeführt. |
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Die Hinrichtung selbst wurde als
würdevoller und erhebender Akt mit einer erzieherischen Wirkung auf die
Öffentlichkeit gestaltet, der mit der Übergabe des Verurteilten durch
die Organe der städtischen Gerichtsbarkeit an den Scharfrichter
eingeleitet wurde. Enthauptungen wurden im Mittelalter grundsätzlich
mit dem Richtschwert vollzogen, das meist im Eigentum des Scharfrichters
stand und das von Generation zu Generation weitergegeben wurde. Häufig
wurden die speziell angefertigte Schwerter, mit Abbildungen der
Justitia (siehe nebenstehendes Bild), Heiligenfiguren,
Hinrichtungsszenen, Ornamenten oder Sprüchen wie "Die Obrigkeit
steuret dem Unheil, ich exequire ihr Ends Urtheil" graviert. |
Mit der langsam fortschreitenden Abschaffung der Todesstrafe im 19. und 20. Jahrhundert begannen auch die Scharfrichterämter zu verschwinden. Nunmehr brotlose Henker betätigten sich fortan als Landwirte, Viehhändler, Fuhrwerker, oder auch, bedingt durch die berufsbedingt guten anatomischen Kenntnisse, in medizinischen Berufen, vorwiegend im Veterinärwesen. |
Ein außergewöhnlich populärer
Vertreter seiner Zunft war der bei den Wienern beliebte und geschätzte
Simmeringer Feuerwehrhauptmann Josef "Pepi" Lang, der von 1900
bis zur Abschaffung der Todesstrafe im Jahre 1919 als Scharfrichter von
Wien amtierte. Nach der Wiedereinführung durch das Dollfuss-Regime,
Ende 1933 übernahm Langs Neffe Johann das Amt des österreichischen
Henkers und führte es bis zum Einmarsch der deutschen Wehrmacht im
März 1938 aus. Johann Lang starb 1938 im Konzentrationslager Dachau. |
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Am 21. Juni 1950 beschloss der
Nationalrat die neuerliche Abschaffung der Todesstrafe im ordentlichen
Verfahren, 1968 erfolgte die Abschaffung auch für die
Standgerichtsbarkeit. |
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Nach diesem Ausflug in die Welt der "Halsgerichtsbarkeit" noch einige Worte zur Entwicklung des Gerichtsvollzieherwesens in Österreich: |
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In den Gesetzbüchern Maria
Theresias findet sich 1750 die Bezeichnung "Exekutor", der
Begriff des "Gerichtsvollziehers" findet erstmals Erwähnung
in der westgalizischen Prozessordnung von 1851. Die Gerichtsvollzieher
versehen ihren Dienst in Uniform und führen einen Säbel. |
Am 18. 11. 1967 wird der
Österreichische Gerichtsvollzieherbund gegründet und Friedrich
Spiegelgraber zum ersten Präsidenten gewählt. |
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Im Jahr 2000 scheitert der Versuch, die Gerichtsvollzieher angelehnt an die deutschen Bestimmungen, zu "privatisieren" an verfassungsrechtlichen Bedenken. |
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H.R. |