| Die Justiz ist neben der Gesetzgebung
        und der Verwaltung die dritte Säule des Rechtsstaats. Gemäß den
        Bestimmungen des Bundesverfassungsgesetzes ist die Justiz von der
        Verwaltung in allen Instanzen getrennt. Von der österreichischen Justiz
        werden die ordentlichen Gerichte, die Staatsanwaltschaften, die
        Justizanstalten und die Bewährungshilfe umfasst.
 
 Gerichte sind auf Grund der Gesetze eingerichtete
        staatliche Institutionen, die durch unabhängige, unabsetzbare,
        unparteiliche Richter, die nur an die Rechtsordnung gebundenen
        sind,  über Ansprüche und Verpflichtungen zivilrechtlicher Natur
        sowie über strafrechtliche Anklagen nach einem förmlichen Verfahren
        entscheiden.
 
 Staatsanwaltschaften sind
        besondere Behörden, die von Gerichten getrennt sind. Sie haben vor
        allem die öffentlichen Interessen in der Strafrechtspflege
        wahrzunehmen. Das umfasst in erster Linie die  Anklageerhebung und
        Anklagevertretung im Strafprozess.
 
 Justizanstalten dienen dem
        Vollzug von Freiheitsstrafen. Derzeit gibt es in Österreich 29 solche
        Anstalten. Die Betreuung bedingt verurteilter und entlassener
        Strafgefangener obliegt den, ebenfalls zur Justiz zählenden,
        Bewährungshilfeeinrichtungen. Wenn deren Aufgaben auch weitgehend an
        eine private Vereinigung übertragen sind, so führt die Aufsicht
        dennoch das Justizministerium.
 An der Spitze der Justizverwaltung
        steht die Bundesministerin für Justiz.
   |