Die Justiz ist neben der Gesetzgebung
und der Verwaltung die dritte Säule des Rechtsstaats. Gemäß den
Bestimmungen des Bundesverfassungsgesetzes ist die Justiz von der
Verwaltung in allen Instanzen getrennt. Von der österreichischen Justiz
werden die ordentlichen Gerichte, die Staatsanwaltschaften, die
Justizanstalten und die Bewährungshilfe umfasst.
Gerichte sind auf Grund der Gesetze eingerichtete
staatliche Institutionen, die durch unabhängige, unabsetzbare,
unparteiliche Richter, die nur an die Rechtsordnung gebundenen
sind, über Ansprüche und Verpflichtungen zivilrechtlicher Natur
sowie über strafrechtliche Anklagen nach einem förmlichen Verfahren
entscheiden.
Staatsanwaltschaften sind
besondere Behörden, die von Gerichten getrennt sind. Sie haben vor
allem die öffentlichen Interessen in der Strafrechtspflege
wahrzunehmen. Das umfasst in erster Linie die Anklageerhebung und
Anklagevertretung im Strafprozess.
Justizanstalten dienen dem
Vollzug von Freiheitsstrafen. Derzeit gibt es in Österreich 29 solche
Anstalten. Die Betreuung bedingt verurteilter und entlassener
Strafgefangener obliegt den, ebenfalls zur Justiz zählenden,
Bewährungshilfeeinrichtungen. Wenn deren Aufgaben auch weitgehend an
eine private Vereinigung übertragen sind, so führt die Aufsicht
dennoch das Justizministerium.
An der Spitze der Justizverwaltung
steht die Bundesministerin für Justiz.
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